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Warum ist ein Testament wichtig?

Um Familie und geliebte Menschen im Falle des eigenen Todes besser abzusichern, sollten Sie frühzeitig darüber nachdenken, ein Testament zu verfassen. Denn nur durch das Aufsetzen des Schriftstücks lässt sich die gesetzliche Erbverteilung innerhalb eines gewissen Rahmens ändern und Ihrer individuellen Lebenssituation anpassen. So können Sie Nachkommen oder Ehepartner auf den Pflichtteil des Erbes beschränken, nicht pflichtteilsgeschützte Erben ganz von der Erbschaft ausschliessen, andere Personen als Erben einsetzen oder Anweisungen für die Erbteilung festlegen. Sie können auch Geldbeträge oder einen bestimmten Gegenstand einem lieben Menschen vermachen, ohne dass diese Person Teil der Erbengemeinschaft wird.

Um all diese Hürden zu überwinden, hilft die Unterstützung von Personen mit Fachwissen in den Bereichen Ehegüter- und Erbrecht. Diese stellen sicher, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Je nach Art des Testaments benötigen Sie darüber hinaus fachlichen Beistand, um das Schriftstück notariell beglaubigen und bezeugen zu lassen.

Welche Formen von Testamenten gibt es?

Das Testament ist nebst Ehevertrag und Erbvertrag das häufigste Dokument für die Nachlassplanung. Testament ist nicht gleich Testament. Das Gesetz kennt drei Formen der Testamentserrichtung: das eigenhändige Testament, das öffentlich beurkundete Testament und das mündliche Testament.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament muss zwingend von der Person selbst handschriftlich niedergeschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Es darf also nicht am Computer oder mit der Schreibmaschine verfasst und nachher lediglich unterschrieben werden. Die Erblasserin oder der Erblasser kann das Testament allein erstellen. Ohne juristisches Fachwissen besteht jedoch die Gefahr, dass falsch formulierte Bestimmungen ungültig sind oder zu Streitigkeiten führen. Man kann sein Testament durch eine Fachperson prüfen lassen. Besser ist es jedoch, wenn eine fachkundige Person nach Ihren Vorstellungen einen Entwurf erstellt, den Sie dann abschreiben können.

Folgende Angaben sollten Sie in Ihrem eigenhändigen Testament machen:

  • Ãœberschrift «Testament»
  • Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Bürgerort
  • Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht gelten soll, wer mit welchen Quoten erben soll (nicht pflichtteilsgeschützte Erben können ganz ausgeschlossen werden, Nachkommen und Ehegatten können auf den Pflichtteil gesetzt werden, die frei werdende Quote kann anderen gesetzlichen oder eingesetzten Erben zugewiesen werden)
  • Allenfalls Teilungsvorschriften (z.B. ein Miterbe darf den Gegenstand X, eventuell zu einem bestimmten Anrechnungswert, übernehmen)
  • Allenfalls Vermächtnisse (Geldbetrag oder Gegenstand) an Nichterben
  • Willensvollstrecker, falls gewünscht: Name der Person oder des Instituts, die bzw. das sich um die Verteilung des Erbes kümmert
  • Datum und optional Ort
  • Unterschrift am Ende des Testaments

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson erstellt und bedarf der Anwesenheit zweier unabhängiger Zeuginnen oder Zeugen. Diese Form wird meist angewendet, wenn das Testament textlich umfangreich ist oder wenn die Erblasserin, der Erblasser körperlich nicht mehr in der Lage ist, von Hand zu schreiben. Gleichzeitig ist durch die Fachperson sichergestellt, dass der Inhalt klar und juristisch korrekt ist. Der Ablauf ist jedoch aufwendiger. Auch mögliche Ergänzungen oder Änderungen sind mit einem höheren administrativen Aufwand und Kosten verbunden.

Das mündliche Testament (Notfalltestament)

In Notfallsituationen kann auch ein mündliches Testament errichtet werden. Diese Ausnahmeregelung findet jedoch nur Anwendung, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lagesind, ein Testament in schriftlicher Form zu erstellen – beispielsweise bei der Gefahr des unmittelbaren Todes.

Wichtig ist hierbei, dass Sie Ihren letzten Willen in Anwesenheit zweier Zeuginnen oder Zeugen erklären. In deren Verantwortung liegt es dann, das Gesagte zeitnah schriftlich festzuhalten und einer Gerichtsbehörde einzureichen. Endet die Notfallsituation und wäre es der Testatorin, dem Testator möglich, das Testament in einer der beiden anderen Formen zu erstellen, verliert das Nottestament nach 14 Tagen seine Gültigkeit.

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Was gehört nicht in ein Testament?

Das Testament befasst sich zwar mit dem Todesfall der Verfasserin oder des Verfassers, tritt aber erst nach deren bzw. dessen Ableben in Kraft. Aus diesem Grund lassen sich auch keine Wünsche für die Behandlung im Spital oder die Betreuung im Falle der Urteilsunfähigkeit festhalten. Hierfür empfiehlt sich eine Patientenverfügung oder ein Vorsorgeauftrag. Wünsche für die Beerdigung besprechen Sie am besten mit Ihren Angehörigen oder schreiben sie an einem rasch zugänglichen Ort auf. Der Inhalt des Testaments wird häufig erst nach der Beerdigung durch die Testamentseröffnungsbehörde bekannt.

Viele Ehepaare möchten gern ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen oder den letzten Willen gemeinsam mit ihren Kindern festhalten. Gemeinsame Testamente sind in der Schweiz nicht möglich. Eheleute oder erwachsene Kinder müssen je auf einem separaten Blatt Papier ein eigenes Testament erstellen, um ihre Erbsache zu regeln. Zulässig ist hingegen ein Erbvertrag. Den können Eheleute mit oder ohne ihre Kinder abschliessen. Der Erbvertrag benötigt wie das öffentliche Testament die Mitwirkung einer Urkundsperson und zweier Zeuginnen oder Zeugen.

Wann sollten Sie ein Testament verfassen?

Sobald Sie Ihr Vermögen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln möchten, ist es erforderlich, ein Testament zu verfassen. Personen, die mit der gesetzlichen Regelung zufrieden sind, benötigen das Schriftstück demnach nicht.

Konkubinatspaare und Patchworkfamilien finden die gesetzliche Erbfolge in den wenigsten Fällen als für sie passend. Denn Konkubinatspartner und deren Kinder erben von Gesetzes wegen nicht. Wenn gewünscht ist, dass auch sie erbberechtigt sind, ist ein Testament erforderlich. Gleichgeschlechtliche Paare sind hingegen, wenn sie in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind, den heterosexuellen Paaren gleichgestellt.

Haben Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben, bedeutet das nicht automatisch, dass dieser zwingend befolgt werden muss. So kann ein Erbe ausgeschlagen werden, wenn die bedachte Person befürchtet, dass die Schulden das eigentliche Erbe übersteigen. Die Erbengemeinschaft kann sich zudem einstimmig auf eine andere Verteilung des Erbes einigen. Daher empfiehlt es sich, das Testament früh zu schreiben und die Begünstigten einzuweihen, um sicherzugehen, dass Ihre Wünsche nach Ihrem Tod berücksichtigt werden.

Wie können Sie ein Testament ändern oder widerrufen?

Ist ein Testament erst einmal aufgesetzt, kann es jederzeit geändert werden. Überarbeitungen oder Ergänzungen bieten sich immer dann an, wenn sich die grundlegenden Pfeiler im Leben verändern – sei es durch die Geburt eines Kindes, Heirat, Tod oder Scheidung. Rechtlich auf der sicheren Seite sind Sie sowohl bei dem eigenhändigen als auch dem öffentlichen Testament, wenn Sie eine Fachperson zurate ziehen. Im Gegensatz zum Erbvertrag, wo alle Beteiligten einverstanden sein müssen, können Sie Ihr Testament selbstständig ändern, aufheben oder ergänzen. 

Wird ein Testament vollkommen neu verfasst, sollte das vorherige Schriftstück vernichtet werden. So ist garantiert, dass im Todesfall das richtige Dokument zur Anwendung kommt. Handelt es sich lediglich um eine Ergänzung, müssen beide Schriftstücke aufbewahrt werden.

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Wie bewahren Sie ein Testament sicher auf?

Wichtige Dokumente, auf die andere Personen zugreifen müssen, wenn Sie selbst verhindert oder gar verstorben sind, sollten immer an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, einer Vertrauensperson, einer im Testament begünstigten Person oder dem Willensvollstrecker mitzuteilen, wo sich das Testament befindet. Ebenso sollten Sie diese Person informieren, sobald Sie Ihr Testament ändern oder widerrufen. Es kann auch sinnvoll sein, das Testament dieser Person zur Aufbewahrung zu übergeben.

Wenn Sie keine Bezugsperson haben und Ihr Testament nicht zu Hause aufbewahren wollen, haben Sie die Möglichkeit, es bei einem Notariat oder bei einer Behörde in Ihrem jeweiligen Kanton gegen eine Gebühr zu hinterlegen. Von der Aufbewahrung in einem Banksafe sollten Sie absehen, da dieser in der Regel nach dem Todesfall gesperrt wird.

Können Sie Verwandte enterben?

Gesetzliche Erben, die nicht pflichtteilsgeschützt sind, können Sie in einem Testament vom Erbe ausschliessen. Die nächsten Angehörigen jedoch, das sind Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Das bedeutet, dass sie die Hälfte der Erbquote, die ihnen gemäss Gesetz zusteht, zwingend erhalten müssen. Pflichtteilsgeschützte Erben können nur dann ganz vom Erbe ausgeschlossen werden, wenn sie eine schwere Straftat begangen oder familienrechtliche Pflichten schwer verletzt haben. Wird eine Enterbung angestrebt, sollten Sie sich immer fachlichen Beistand holen. Eine Enterbung bedarf einer sehr genauen Begründung und der richtigen Formulierung im Testament.

Lediglich mittels Erbvertrags lässt sich ein Pflichtteil beseitigen. Dafür muss jedoch die betreffende Person einverstanden sein und im Erbvertrag auf ihr Erbe, inklusive ihres Pflichtteils, verzichten.

Der Spezialfall, den Pflichtteil zu unterschreiten, ist dann gegeben, wenn ein Nachkomme Verlustscheine hat. In einem solchen Fall kann ihm die Hälfte seines Pflichtteils entzogen und dessen Kindern zugewendet werden. Diese Form der Umverteilung ist jedoch nur möglich, wenn dieser Nachkomme Kinder hat.

Welche Alternativen zum Testament gibt es?

Je nach Familien- und Vermögenssituation kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen. Ist zum Beispiel ein Haus bereits im Eigentum eines Kindes und nicht mehr Teil des Nachlasses, können auch spätere Konflikte in der Erbteilung vermieden werden.

Die Verteilung des Vermögens zu Lebzeiten kann als Erbvorbezug oder Schenkung erfolgen. Wird das Geld nur vorgestreckt, handelt es sich um ein Darlehen.

Beim Erbvorbezug wird ein Teil des Erbes bereits vor dem Tod ausbezahlt und die Empfängerin oder der Empfänger muss sich diesen Betrag später in der Erbteilung anrechnen lassen. Dabei ist zu beachten, dass der Erbvorbezug nicht grösser als der Erbanspruch sein sollte, da die Empfängerinnen und Empfänger sonst Ausgleichszahlungen an Geschwister oder andere Erben leisten müssen. Bei Schenkungen ist zu beachten, dass dadurch pflichtteilsgeschützte Erben keine Rückzahlung fordern können. Anders als bei einem zinslosen Darlehen kann der Erbvorbezug – ebenso wie die Schenkung – nicht zurückverlangt werden. Beides gilt als neues steuerbares Vermögen, welches die abtretende Person nicht mehr, die empfangende dafür neu in ihrer Steuererklärung aufführen muss. Bei Erbvorbezügen kann, wie bei Schenkungen, je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad eine Schenkungssteuer anfallen.

Gut zu wissen: Das Leben hält Veränderungen bereit und eine einmal getroffene Nachlassplanung muss allenfalls angepasst werden. Es gibt gute Lösungen, die Kinder schon zu Lebzeiten finanziell zu unterstützen – dann, wenn sie zum Beispiel für die Ausbildung oder bei der Familiengründung einen Zustupf gut gebrauchen können. Um Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden, sollten Schenkungen, Darlehen und Erbvorbezüge immer schriftlich festgehalten werden.

Fazit

Obwohl das Erstellen eines Testaments auf den ersten Blick unkompliziert scheint, gibt es doch einige Hürden zu beachten. Das Gesetz hält für jede Familienkonstellation eine Regelung bereit, wer erbberechtigt ist und zu welcher Quote. Hinterlässt jemand weder Nachkommen noch Angehörige des elterlichen oder grosselterlichen Stammes und hinterlässt er auch keinen Ehepartner oder eingetragenen Partner, geht die Erbschaft an das Gemeinwesen, das heisst an den Kanton oder die Wohn- bzw. Bürgergemeinde, je nach kantonaler Regelung. Die gesetzliche Regelung für sich zu kennen, ist die Basis für die eigene Nachlassplanung. Die Liebsten als Erben einzusetzen bzw. ihnen eine grössere Erbquote zukommen zu lassen, ist der häufigste Inhalt von Testamenten. Auch können im Testament Vermächtnisse oder Teilungsvorschriften berücksichtigt und ein Willensvollstrecker eingesetzt werden.

Entscheiden Sie sich dazu, ein Testament zu verfassen, empfiehlt es sich, eine Fachperson beizuziehen. So kann sichergestellt werden, dass die rechtlichen Vorschriften eingehalten sind und auch böse Überraschungen bei Erbschaftssteuern verhindert werden.

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