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Vorsorge international
Auswandern aus der Schweiz: Was Sie für Ihre Altersvorsorge wissen müssen, um Ihren Ruhestand im Ausland finanziell abzusichern.
Inhalt:
Zu den wichtigen Aspekten, die Sie vor Ihrer Auswanderung bereinigen können, gehören nicht zuletzt Weichenstellungen für Ihre Altersvorsorge von der AHV über die Pensionskasse bis zur ³§Ã¤³Ü±ô±ð 3a sowie für Ihre Vermögensanlage.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, sind Sie nicht mehr obligatorisch bei der AHV – und auch nicht mehr bei der Pensionskasse – versichert. Sie bezahlen keine Beiträge mehr, jedoch bleiben die Rentenansprüche, die Sie bis dahin erworben haben, gültig. Mit der Pensionierung oder Frühpensionierung erhalten Sie die Rente je nach Ihren geleisteten Beitragsjahren und Beiträgen. Das gilt auch für die Invaliden- und die Hinterbliebenenrente.
Wenn Sie in ein Land der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ziehen und dort erwerbstätig sind, zahlen Sie in das dortige Vorsorgesystem ein (es sei denn, Ihr Arbeitgeber entsendet, bezahlt und versichert Sie weiter). Daraus erhalten Sie nach der Pensionierung eine Teilrente. Ihre Schweizer AHV-Teilrente können Sie sich entweder in Franken auf ein Konto in der Schweiz überweisen lassen oder auf ein Konto in Ihrer neuen Heimat in dortiger Währung. Die Auszahlung der AHV müssen Sie beantragen, am besten drei oder vier Monate, bevor Sie das Pensionssalter erreichen.
Bei einem Wegzug ausserhalb der EU/EFTA können Sie sich vor der Pensionierung freiwillig weiter bei der AHV versichern, um die vollen Schweizer Rentenansprüche zu erhalten. Die Weiterversicherung erfolgt nur auf Antrag und kostet, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind, 10,1 Prozent Ihres Erwerbseinkommens im Ausland plus 5 Prozent der Beiträge als Verwaltungskosten. Als nicht erwerbstätige versicherte Person bezahlen Sie entsprechend Ihrem Vermögen und Renteneinkommen einen Jahresbeitrag zwischen 980 Franken und 24 500 Franken. Für die freiwillige Versicherung gelten diese Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:
Mit der Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses in der Schweiz endet auch Ihre Beitragspflicht in der 2. ³§Ã¤³Ü±ô±ð. Was mit dem Guthaben geschieht, hängt von dem Land ab, in das Sie ziehen.
Den überobligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung können Sie in jedem Fall sofort beziehen.
Egal ob Sie in die EU, EFTA oder ein anderes Land ziehen: Wenn Sie sich mit der Auswanderung pensionieren lassen wollen, können Sie das Pensionskassenguthaben frühestens ab dem Jahr als Rente, Kapital oder in einer Mischform beziehen, das Ihre Pensionskasse im Reglement vorsieht. Bei den meisten Kassen ist dies ab 58 Jahren oder 60 Jahren möglich. Guthaben auf Freizügigkeitskonten sind frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters beziehbar. Je nach Reglement kann Ihre Pensionskasse innerhalb der Frühpensionierungsfrist entscheiden, Ihr Guthaben nicht als Kapitalbezug, sondern nur in Form einer Rente auszuzahlen. Ob es sich lohnt, sich noch in der Schweiz (früh)pensionieren zu lassen oder die Leistungen erst nach Auswanderung zu beziehen, hängt von der individuellen Situation ab.
Sind Sie bereits pensioniert und beziehen eine (Teil-)Rente aus der Pensionskasse, erhalten Sie diese Zahlungen weiterhin auch nach Ihrer Auswanderung auf die gewünschte Bankverbindung. Haben Sie Kapital bezogen, können Sie dieses im freien Vermögen auf einer Bank in der Schweiz belassen oder in Ihr neues Domizilland transferieren.
Mit dem kostenlosen ÃÛ¶¹ÊÓƵ Vorsorge-Check erhalten Sie einen fundierten Ãœberblick über Ihre aktuelle finanzielle Situation. Damit haben Sie die Basis, Ihre private Altersvorsorge zu optimieren oder auszubauen.
Wer die Schweiz verlässt, muss dies der Pensionskasse des Arbeitgebers oder der Freizügigkeitseinrichtung mitteilen. Wichtig ist, die definitive Ausreise mittels einer Abmeldebestätigung nachzuweisen. Nur dann kann eine Auszahlung des Pensionskassen- oder Freizügigkeitsguthabens erfolgen. Dabei wird allerdings auf der Kapitalauszahlung eine Quellensteuer fällig. Deren Höhe unterscheidet sich von Kanton zu Kanton stark, wobei sich die Besteuerung danach richtet, in welchem Kanton sich die Freizügigkeitsstiftung befindet. Die Schweizer Quellensteuer kann allenfalls innert einer Frist von drei Jahren zurückgefordert werden, falls ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Für Schweizer Quellensteuern, die nicht zurückgefordert werden können, ist eine Anrechnung nach lokalem Recht im neuen Domizilstaat zu prüfen.
Ihren letzten Beitrag in die ³§Ã¤³Ü±ô±ð 3a können Sie einzahlen, bevor Sie Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz beenden. Sobald Sie in der Schweiz kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr erzielen und nicht mehr steuerpflichtig sind, können Sie keine Beiträge mehr einzahlen.
Ziehen Sie vor der Pensionierung ins Ausland, können Sie Ihre Vorsorge in der ³§Ã¤³Ü±ô±ð 3a auflösen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Guthaben bei einer Bank oder Versicherung liegt und in welches Land Sie auswandern. Das Guthaben wird auf ein Konto überwiesen, das auf Ihren Namen lautet. Sie können Ihrer Vorsorgeeinrichtung aber auch mitteilen, dass Sie das Guthaben stehen lassen und erst bei der Pensionierung beziehen wollen.
Sollten Sie Ihre ³§Ã¤³Ü±ô±ð 3a nicht gleich bei Wegzug auflösen wollen und ist Ihr Guthaben in Anlagefonds investiert, klären Sie die steuerlichen Auswirkungen an Ihrem neuen Steuerdomizil im Ausland besser vorab. Ob sich auch im Ausland eine über mehrere Jahre gestaffelte Auszahlung der verschiedenen ³§Ã¤³Ü±ô±ð-3a-Konten lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom Steuersystem Ihrer neuen Heimat ab.
Sind Sie im Ausland mit dem neuen Wohnsitz an- und in der Schweiz abgemeldet, ist der geeignete Zeitpunkt für die Auszahlung des ³§Ã¤³Ü±ô±ð-3a-Guthabens gekommen. Das hat steuerliche Gründe. Nach der Ummeldung wird nämlich eine kantonale Quellensteuer fällig, die unter Umständen günstiger ist als die Kapitalauszahlungssteuer, die sonst zum Zuge käme. Neben den Schweizer Steuern müssen auch die ausländischen Steuern mit in die Rechnung einbezogen werden. Ãœber deren Höhe müssen Sie sich vor Ort erkundigen.
Ist die Rückerstattung der Quellensteuer dank Doppelbesteuerungsabkommen möglich, gehen Sie vor wie bei der 2. ³§Ã¤³Ü±ô±ð.
Beziehen Sie bei Wegzug ins Ausland Ihre Guthaben von Pensionskasse und ³§Ã¤³Ü±ô±ð 3a, steht Ihnen im besten Fall plötzlich viel Liquidität zur Verfügung. Darum sollten Sie Ihre Anlagestrategie im Vorfeld analysieren: Wie viel Ihrer Liquidität wollen Sie anlegen? Ihre Antwort sollte Ihre finanziellen Bedürfnisse und Ihre Lebensplanung, aber auch das wirtschaftliche Umfeld berücksichtigen. Besprechen Sie die Situation am besten frühzeitig mit einer Fachperson.
Wenn die 1. und die 2. ³§Ã¤³Ü±ô±ð nicht genügen, um Ihren gewünschten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, müssen Sie zusätzlich sparen. Finden Sie jetzt heraus, wie viel.
2023 lebten rund 813 000 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Zwei Drittel dieser Ausgewanderten sind laut Bundesamt für Statistik in Europa geblieben. Vor allem hat es sie nach Frankreich (210 000), Deutschland (100 000) und Italien (52 000) gezogen. Zielländer ausserhalb von Europa sind besonders die USA (84 000) und Kanada (41 000). Der Anteil der Aussiedlerinnen und Aussiedler im Pensionsalter wächst und betrug im Jahr 2023 knapp ein Viertel.
Prüfen Sie, ob es ein bilaterales Sozialversicherungs- und/oder Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz gibt oder nicht.
Für die Schweizerinnen und Schweizer im Ausland macht es einen grossen Unterschied, ob sie sich in einem europäischen Land oder ausserhalb davon niederlassen. Mit den Ländern der EU und der EFTA hat die Schweiz jeweils gleichlautende Vereinbarungen zur Sozialversicherung getroffen. Damit gelten für Auswandernde in diese Zielländer die gleichen Regeln.
Diese unterscheiden sich von den Bedingungen, die Auswandernde in anderen Staaten erwarten. Dann lautet die Frage: Gibt es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz oder nicht? Falls nicht, zahlt beispielsweise die AHV keine Leistungen. Die folgende Tabelle nennt die wichtigsten Unterschiede der Zielregionen.
³§Ã¤³Ü±ô±ð | ³§Ã¤³Ü±ô±ð | Zielland in EU/EFTA | Zielland in EU/EFTA | Zielland nicht in EU/EFTA | Zielland nicht in EU/EFTA |
---|---|---|---|---|---|
³§Ã¤³Ü±ô±ð | AHV-Altersrente (1. ³§Ã¤³Ü±ô±ð) | Zielland in EU/EFTA | – Ja (Teilrente) – Bei befristeter Entsendung und Bezahlung durch Schweizer Arbeitgeber: obligatorisch AHV-versichert | Zielland nicht in EU/EFTA | – In Ländern mit Sozialversicherungsabkommen: ja (Teilrente) – Sonstige Länder: nein, stattdessen Rückvergütung der Beiträge, welche Sie und der Arbeitgeber einbezahlt haben |
³§Ã¤³Ü±ô±ð | Pensionskasse (2. ³§Ã¤³Ü±ô±ð) | Zielland in EU/EFTA | – Bezug des obligatorischen Teils zur Ausreise nur eingeschränkt möglich (nur bei Wegzug im Pensionsalter sowie Selbstständigkeit) – Bezug im Ausland erst bei Erreichen des Pensionsalters oder Frühpensionierung – Bezug des überobligatorischen Guthabens im Zeitpunkg der Ausreise uneingeschränkt möglich | Zielland nicht in EU/EFTA | – Kompletter oder teilweiser Bezug bei Ausreise möglich |
³§Ã¤³Ü±ô±ð | ³§Ã¤³Ü±ô±ð 3a (3. ³§Ã¤³Ü±ô±ð) | Zielland in EU/EFTA | – Kompletter Bezug möglich | Zielland nicht in EU/EFTA | – Kompletter Bezug möglich |
Die Auswanderung kann mit Risiken verbunden sein, die Sie kennen sollten. Eines der grössten Probleme im Ausland kann ein unzureichender Schutz im Krankheitsfall werden. Bestimmte Zielländer ausserhalb von EU und EFTA versichern Schweizer Zuwanderinnen und Zuwanderer nicht im staatlichen System. Eine private Krankenversicherung ist ab einer bestimmten Altersgrenze meist nicht mehr abschliessbar. Damit ist die Gesundheitsversorgung im Ruhestand nicht gesichert. Das Problem verschärft sich, falls die verfügbaren Mittel für das Leben im Ausland zu knapp kalkuliert worden sind.
Wer auswandert, sollte auch prüfen, ob die Qualität des dortigen Gesundheitswesens, die Sicherheitslage und öffentliche Infrastruktur den eigenen Ansprüchen entsprechen.
Zudem ergeben sich Schwierigkeiten, falls Zielländer Eingewanderte gegenüber ihren eigenen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sehr unterschiedlich behandeln, zum Beispiel im Fall von Krisen wie der Coronapandemie. Aufenthaltsregeln können sich ändern. Beachten Sie, dass im Fall einer Rückwanderung in die Schweiz ähnlich umfangreiche Vorbereitungen zu treffen sind wie für die Auswanderung.
Ob vor oder nach der Pensionierung: Wenn Sie eine Auswanderung in Betracht ziehen, nehmen Sie ein umfangreiches Projekt in Angriff. Wie abenteuerlich diese Erfahrung für Sie sein wird, hängt vor allem davon ab, wie gut Sie sich darauf vorbereiten. Manche Aufgaben, wie die Weichenstellungen für Ihre Altersvorsorge, können Sie zum Glück frühzeitig angehen und planmässig erledigen. Das entlastet Sie in der unvermeidlich intensiven Phase der Wochen unmittelbar vor und nach der Auswanderung.
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