Nachfolgeplanung
Es ist nie zu früh, Klarheit zu schaffen
Das Bedürfnis, für den Fall einer Urteilsunfähigkeit gewappnet zu sein, wird oft von einem unerwarteten äusseren Ereignis ausgelöst.
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Nachfolgeplanung
Das Bedürfnis, für den Fall einer Urteilsunfähigkeit gewappnet zu sein, wird oft von einem unerwarteten äusseren Ereignis ausgelöst.
Rebekka Schaller (Name geändert) sass im Shuttlebus zum Flughafen Genf-Cointrin und fühlte sich niedergeschlagen, ja traurig. Alles war so schnell gegangen. Die IKRK- Delegierte befand sich auf dem Weg zu ihrem nächsten Einsatz in ein medizinisches Versorgungszentrum nahe der afghanischen Hauptstadt Kabul. Die erfahrene Chirurgin ist eigentlich für den Umgang mit Extremsituationen trainiert. Jetzt aber musste sie ihre Gedanken immer noch ordnen. Was war passiert? Bei einem Kurzbesuch zuhause hatte Rebekka erstmals erlebt, dass ihre eigene Mutter sie nicht mehr erkannte. Innerhalb kürzester Zeit war die alte Dame hochdement und vollständig pflegebedürftig geworden.
Hinzu kommt, dass auch Rebekkas Vater, körperlich stark beeinträchtigt, ein Pflegefall ist. Eigentlich wäre es da längst an der Zeit gewesen, das Familienvermögen in Form von Kapital und Liegenschaften schnellstmöglich neu zu ordnen. Doch dafür war es nun eigentlich zu spät. Auf einmal war eine Situation eingetreten, die man doch hätte vermeiden wollen.
«Das Bedürfnis, für den Fall einer Urteilsunfähigkeit vorzusorgen, entsteht oft durch einen unerwarteten Vorfall», weiss Rechtsanwalt und ÃÛ¶¹ÊÓƵ-Nachfolgeberater Reto Furter aus Erfahrung. «Im Beispiel von Rebekka Schaller sind die Betroffenen davon regelrecht überrollt worden.» Entsprechend sei noch längst nicht alles geregelt worden.
Welche Lösung im Einzelfall gewählt werde, so Reto Furter, sei dabei immer sehr personenabhängig. Vor allem dann, wenn es neben Kapital und Liegenschaften zusätzlich noch um die Zukunft eines Unternehmens gehe. So wie bei Heinrich Waser (Name geändert), Geschäftsführer, Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat eines grösseren KMU. Der Firmeninhaber hat rechtzeitig für den Tag X vorgesorgt, und das genau abgestimmt auf seine individuellen Lebensumstände. Waser, Vater von drei volljährigen Kindern, ist geschieden und hat eine neue Lebenspartnerin. Zusätzlich zur eigenen Firma besitzt der Patron eine selbst bewohnte Attikawohnung sowie ein privates Wertschriftenvermögen.
«Nach dem Beispiel von Heinrich Waser sollten Unternehmer auf jeden Fall Vorkehrungen für den Eintritt einer allfälligen Urteilsunfähigkeit treffen», betont Furter. Er rät ihnen dringend dazu, in der Form eines Vorsorgeauftrags vorzusehen, wer sich eines Tages um ihre Person und das private Vermögen kümmern solle. Darin müsse auch geregelt werden, wer dazu berechtigt sei, die Aktionärsrechte in welcher Form auszuüben. Zudem sollten Unternehmer darum besorgt sein, dass betriebsintern das operative Geschäft mittels Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen sichergestellt sei. «Abwarten, wie ein allfällig behördlich eingesetzter Beistand mit den privaten und unternehmerischen Herausforderungen umgeht, ist keine Option. Denn das kann letztlich die Existenz einer Firma gefährden », warnt der ÃÛ¶¹ÊÓƵ-Nachfolgeberater.
Seit 2013 gilt in der Schweiz ein neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Es ermöglicht mittels eines Vorsorgeauftrags selbstbestimmt festzulegen, wer sich für den Fall, dass man urteilsunfähig wird, um einen selbst und um das eigene Vermögen kümmern soll. «Das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehepartnern ist ziemlich eingeschränkt und unbestimmt. Es genügt beispielsweise dann nicht, wenn es um die Anpassung einer Hypothek oder den Verkauf eines Grundstücks geht», stellt Reto Furter fest. Deshalb gelte generell der Grundsatz: Gehe hin und sorge vor. Neben der Bereitschaft des Patrons, dies tatsächlich zu tun, müssten sich früher oder später alle an einen Tisch setzen und gemeinsam entscheiden, wer was in welchem Fall übernehmen soll. Im Beispiel von Heinrich Waser war die Frage, ob und wie ihn seine drei volljährigen Kinder vertreten sollen, ob schon ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zu seiner Lebenspartnerin bestand und wie alle Beteiligten zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren sollen.
«Für die Familie Waser war es wichtig, dass sie sowohl für die private Situation des Patrons als auch für die Wahrung seiner Aktionärsrechte einen Beauftragten einsetzen konnten. Mit dem expliziten Einverständnis der Lebenspartnerin waren das die zwei älteren Kinder», fasst Furter die Lösung zusammen. Für die operative Leitung der Firma wiederum wurde via Vollmacht und Handelsregistereintrag ein langjähriger Mitarbeiter bestimmt. Wichtig war in diesem Fall einmal mehr, dass die verschiedenen Dokumente klar und detailliert genug verfasst wurden, damit kein Interpretationsspielraum über die einzelnen Zuständigkeiten entstehen konnte.
Sicherheits-Checkliste
Wer soll für den Fall einer Urteilsunfähigkeit übernehmen?
ÃÛ¶¹ÊÓƵ Family Banking
Beim sensitiven Thema «Erben und Vererben» stehen bei ÃÛ¶¹ÊÓƵ Family Banking zwei zentrale Aspekte im Vordergrund.
Dieser Artikel wurde von NZZ Content Solutions im Auftrag von ÃÛ¶¹ÊÓƵ erstellt.