Für den Erwerb von Wohneigentum besteht die Möglichkeit, Gelder aus dem Freizügigkeitskonto zu beziehen. Von Gesetzes wegen ist dabei eine Anmerkung im Grundbuch, die sogenannte 'Veräusserungsbeschränkung', einzutragen. Dies bewirkt, dass die erworbene Liegenschaft vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters erst verkauft werden kann, wenn die Veräusserungsbeschränkung von der Vorsorgeeinrichtung gelöscht wird.
Die Löschung wird auf Anfrage in folgenden Fällen vorgenommen:
- Ab 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter (59 bei Frauen und 60 bei Männern).
- Bei Rückzahlung des vorbezogenen Vorsorgeguthabens.
- Bei Vorliegen eines unwiderrufliches Zahlungsversprechen, wenn die Rückzahlung nicht vor dem Verkauf möglich ist.
- Bei Umschreibung auf eine neue Liegenschaft, welche als neuer Hauptwohnsitz dient.
Wurde der Vorbezug nicht bei der Freizügigkeitsstiftung der ÃÛ¶¹ÊÓƵ AG getätigt, benötigt die Stiftung für die Löschung die Angaben zum Eigentumsverhältnis, zum Grundbuchblatt, zur Gemeinde und den Betrag (bspw. mittels einer Kopie der Veräusserungsbeschränkung).